Aufgaben und Ziele
Aufgaben und Ziele
Die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Stromversorgung in Niederspannung und für die Gasversorgung in Niederdruck regeln die Bestimmungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV - „Stromnetzanschlussverordnung“) und der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV - „Gasnetzanschlussverordnung“).
Die Bedingungen, zu denen die Netzbetreiber den Verbrauchern Zugang zu ihren Leitungsnetzen zu gewähren haben, sind für die Stromversorgungsnetze in der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und für die Gasversorgungsnetze in der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) geregelt.
Die Strom- und Gasversorgungsnetze stellen ein so genanntes natürliches Monopol dar. Deshalb haben die Regulierungsbehörden die Aufgabe, allen Marktteilnehmern einen ungehinderten Zugang zu den Netzen zu ermöglichen und die Voraussetzungen für einen sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Netzbetrieb zu schaffen.
Mit dem Beginn der Anreizregulierung der Strom- und Gasversorgungsnetze am 01.01.2009 ist die bis dahin bestehende Genehmigungspflicht der Entgelte für die Nutzung der Strom- und Gasverteilernetze nach § 23a EnWG auf Kostenbasis entfallen. Das System der Anreizregulierung basiert auf einem bundesweiten Effizienzvergleich, der darauf abzielt, Anreize für eine effizientere Leistungserbringung der Netzbetreiber zu schaffen.
Dazu werden den Netzbetreibern ab 01.01.2009 kalenderjährliche Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse aus den Netzentgelten (so genannte Erlösobergrenzen) vorgegeben. Die Netzbetreiber setzen die Erlösobergrenzen selbsttätig in Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen entsprechend der Vorschriften der Stromnetzentgeltverordnung beziehungsweise der Gasnetzentgeltverordnung um. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die jeweils für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen (siehe „Entscheidungen“).
Grundsätzlich werden die von Lieferanten und Letztverbrauchern zu zahlenden allgemeinen Netzentgelte ausgehend vom Prinzip der Verursachungsgerechtigkeit auf der Basis der sogenannten Gleichzeitigkeitsfunktion ermittelt. Abweichend hiervon eröffnet § 19 Abs. 2 StromNEV die Möglichkeit des Angebots individueller Netzentgelte durch den jeweiligen Netzbetreiber, sofern die dort genannten Bedingungen erfüllt sind. Weiterführende Informationen können auf der Internetseite der Regulierungskammer des Freistaates Bayern unter Veröffentlichungen in der Rubrik Veröffentlichungen zur StromNEV und dort unter § 19 StromNEV eingesehen werden. Darüber hinaus stellt die Bundesnetzagentur umfangreiche Informationen zur Verfügung.
Entflechtung bedeutet, den Netzbetrieb getrennt von anderen energiewirtschaftlichen Aktivitäten (Erzeugung, Vertrieb) zu führen. Das Ziel ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung. Dazu ist es erforderlich, dass die Energieversorgungsunternehmen den Strom- und Gasnetzbetrieb strikt getrennt von den übrigen Aktivitäten führen.
Die Energieversorgungsunternehmen müssen im Hinblick auf die Eigenständigkeit des Netzbetriebs in rechtlicher, operationeller und informatorischer Hinsicht sowie im Hinblick auf die Rechnungslegung und interne Buchführung Maßnahmen ergreifen. Damit soll gewährleistet werden, dass ein integriertes Energieversorgungsunternehmen externen Energiehändlern und dem eigenen Vertrieb gleiche Nutzungsbedingungen des Netzes einräumt. Die Verantwortung für die rechtskonforme Umsetzung der Entflechtungsbestimmungen liegt bei den Unternehmen.
Die Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder haben zu den Fragen der Entflechtung verschiedene Auslegungsgrundsätze und Richtlinien entwickelt. Diese finden Sie unter Veröffentlichungen.
Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes sich bei der Gewährung des Netzanschlusses beziehungsweise des Netzzugangs missbräuchlich verhält, so können Betroffene bei der zuständigen Regulierungsbehörde die Durchführung eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 Abs. 2 EnWG beantragen.
Ein missbräuchliches Verhalten kann beispielsweise sein, dass ein Netzbetreiber einen Energielieferanten bei der Durchleitung durch das Energieversorgungsnetz gegenüber Wettbewerbern benachteiligt.
Die Bestimmung zu den geschlossenen Verteilernetzen in § 110 EnWG ersetzt die teilweise europarechtswidrige Regelung zu Objektnetzen. Bei den geschlossenen Verteilernetzen handelt es sich um Energieversorgungsnetze, die lediglich einer teilweisen Regulierung unterliegen. Sie sind insbesondere von der Anreizregulierung freigestellt. Das Vorliegen eines geschlossenen Verteilernetzes ist an enge Voraussetzungen geknüpft (vergleiche § 110 Abs. 2 EnWG).
Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2011 wurden die Begriffe der Kundenanlage, § 3 Nr. 24a EnWG, und der Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung, § 3 Nr. 24b EnWG, neu aufgenommen. Eine Kundenanlage unterscheidet sich rechtlich von Energieversorgungsnetzen dadurch, dass diese nicht den Regulierungsanforderungen unterliegt. Den typischen Fall einer Kundenanlage bildet die nach der Hausanschlusssicherung beziehungsweise nach der Hauptabsperreinrichtung in ein Mehrfamilienhaus eingebaute Installationsanlage, durch deren Leitungen die einzelnen angeschlossenen Letztverbraucher mit Energie versorgt werden. Für die näheren Voraussetzungen einer Kundenanlage wird auf die energierechtlichen Bestimmungen der § 3 Nr. 24a und b EnWG verwiesen.